Aktuelle Satzung

Satzung Bürgerverein Linde e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Linde e.V.“ Er hat seinen Sitz in 51789 Lindlar-Linde, Oberbergischer Kreis und umfasst das Gebiet Linde und Umgebung.

(Wahlbezirk 090 Stand Juni 2021)

 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die öffentlichen Interessen der Bürger zu vertreten, den Ort Linde und die Landschaft attraktiver und für die Bürger*innen lebenswert zu gestalten, sowie heimatliche Bräuche zu pflegen.


(2) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes, wie in § 3 (1) beschrieben, kann eine Begegnungsstätte eingerichtet werden. Diese Begegnungsstätte ist Anlaufstelle für Hilfe, Beratung und Teilhabe am Dorfleben.


(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in der Förderung von Jugend- und Altenhilfe, der Förderung von Kunst und Kultur, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes NRW und des Umweltschutzes.


§4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, politisch und konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§5 Vereinsmittel. Mittelverwendung

(1) Die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins ist aus den jeweiligen Mitteln des Vereins zu bestreiten. Die Vereinsmittel sind zu bilden aus

a) den Beiträgen der Mitglieder und sonstigen Einnahmen z.B. aus Veranstaltungen zu gemeinnützigen Zwecken

b) etwaigen freiwilligen Beiträgen, privaten Spenden oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Einwohner, Mieter, Grundstücks-, Wohnungs- oder Hauseigentümer in Linde und Umgebung, (Wahlbezirk 090 Stand Juni 2021) der das 18. Lebensjahr vollendet hat.


(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§9 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für das Folgejahr von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.


(2) Mit der Entrichtung des Beitrages wird die Satzung des Vereins anerkannt.


(3) Bei Austritt des Mitglieds besteht kein Anrecht auf Eigentum des Vereins.


§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
      a) Die Mitgliederversammlung
      b) Der Vorstand


§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


(2) In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang an der Anschlagtafel neben der Kirche in Linde sowie in der Vereinszeitung unter Angabe der Tagesordnung. 


(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


(9) Jedes Mitglied, das den Jahresbeitrag entrichtet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.


(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(11a) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


(11b) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§12 Vorstand

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand wahrgenommen. Dieser besteht aus dem engeren Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, und dem erweiterten Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der engere Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
      a) Erster Vorsitzender
      b) Zweiter Vorsitzender
      c) Schriftführer
      d) Kassierer
(2) Der erste Vorsitzende leitet die Versammlung und Sitzungen, notfalls vertreten durch eines der übrigen Mitglieder des engeren Vorstandes in der oben angegebenen Reihenfolge.


(3) Der engere Vorstand vertritt die Belange des Vereins gegenüber Dritten und überwacht die Ausführungen aller Beschlüsse. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten berechtigt.


(4) Der engere Vorstand kann für Anlagen aus Mitteln des Vereins jährlich bis zur Höhe eines durch die Beiträge des Geschäftsjahres begrenzten Betrages ohne Anhörung einer Mitgliederversammlung beschließen und entsprechende Beschlüsse ausführen.


(5) Eine Darlehnsaufnahme ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.


(6) Der engere Vorstand wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar jeweils zwei Personen im Abstand von jeweils 1 Jahr für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des engeren Vorstands bleiben so lange im Amt, bis die entsprechenden Nachfolger*innen gewählt sind.


(7) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und den Beisitzern. Diese werden vom engeren Vorstand für die Dauer von jeweils 4 Jahren berufen. Die Berufung muss spätestens bei der nächsten Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.


(8) Der erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse über die Aktivitäten des Vereins innerhalb der Satzungszwecke. Die Beisitzer sollen sich insbesondere um die wiederkehrenden Aufgaben des Vereins kümmern und dem engeren Vorstand mit Rat und Tat zur Seite stehen.


(9) Es können bis zu fünf Beisitzer berufen werden.


(10) Alle Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der engere Vorstand ist beschlussunfähig, wenn nicht mindestens drei seiner Mitgliederanwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussunfähig, wenn weniger als fünf Personen anwesend sind, von denen mindestens zwei dem engeren Vorstand angehören müssen.


(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird jeweils ein Protokoll gefertigt und von zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes unterzeichnet, i.d.R. von 1. Vorsitzenden und Schriftführer.


§13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des engeren Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an die Elterninitiative Linder Kinder e.V. zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Linde, Juni 2021


Roswitha Schätzmüller                                         Roswitha Busemann
1. Vorsitzende                                                        2. Vorsitzende


Markus Biesenbach
Schriftführer